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Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung



Mit dem Geldwäschegesetz (GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden.

Auch Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht. Aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats besteht die Gefahr, dass Notarinnen und Notare gegebenenfalls gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu „waschen“ oder terroristische Zwecke zu unterstützen. 

Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Kammer sind, und registrierte Personen nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterliegen derselben Pflicht. Dies gilt insofern, als sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung von Geschäften nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 lit. a GwG mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- und Immobilientransaktionen durchführen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 lit.b GwG). Auch die Beratung der Mandanten im Hinblick auf deren Kapitalstruktur oder deren industrielle Strategie (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 lit.c GwG) oder die Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 lit.d GwG) ist hiervon umfasst. Ausgenommen ist hierbei die Tätigkeit der Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz.

Das Landgericht Offenburg hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet. Das Landgericht Offenburg ist zuständig für Verstöße der Notare im Landgerichtsbezirk. Bei Verstößen von nichtverkammerten Rechtsbeiständen und registrierten Personen nach § 10 RDG ist das Landgericht Freiburg zuständig. Die Hinweisgeberstelle ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren verfügen.

Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post abgegeben werden. Schriftliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:

Landgericht Offenburg
Verwaltung
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg

 

Bitte beachten Sie, dass das Landgericht Offenburg nicht zuständig ist für die Entgegennahme von Strafanzeigen wie z.B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im Allgemeinen. 



Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen:

An dieser Stelle werden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen veröffentlicht, die gegen eine Notarin oder einen Notar wegen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt wurden. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 GwG in anonymisierter Form.

lfd. Nr. Maßnahme / Entscheidung Datum Art und Charakter des Verstoßes
1 Geldbuße in Höhe von 500 EUR 05.10.2023 Missachtung des Beurkundungsverbots gemäß § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG

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